AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAUER & SOHN GmbH

1. Geltungsbereich, Schriftform, Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge („Kaufvertrag“) zwischen der J.P. SAUER & SOHN GmbH, Isny/Deutschland und unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten ausschließlich; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn er im Rahmen seiner Bestellung ausdrücklich auf sie verweist.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kaufverträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer unverzüglich informieren.

(3) Individuelle Vereinbarungen einschließlich Handelsklauseln haben Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, soweit sie nicht zusammen mit den AGB vom Käufer bestätigt werden, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Internationale Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss aktuellsten Fassung auszulegen.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen, Widersprüche, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen genügt bei vertraglich oder gesetzlich bestimmter Schriftlichkeit von Erklärungen Wahrung der Textform (insbes. Telefax oder E-Mail).

(6) Unsere Angebote sind, sofern nichts anderes bestimmt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), Produktbeschreibungen, Betriebs- und Montageanleitungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form oder über Internet – überlassen haben, an denen wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die schriftliche Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 10 Tage gültig bleibt.

(7) Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware durch uns kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Dies gilt auch, soweit die Auftragsbestätigung geringfügige oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung aufweist. Derartige Abweichungen gelten als genehmigt, wenn und soweit der Käufer ihnen nicht unverzüglich widerspricht. Soweit sich Bestellung und Auftragsbestätigung decken, hat der Käufer kein Widerspruchsrecht.

2. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk in Isny/Deutschland, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse und in der vereinbarten Versandart. Ist keine Versandart vereinbart, wird diese von uns festgelegt.

(2) Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr (Untergang, Verschlechterung und Verzögerung) des Käufers. Verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs sowie sonstige für uns aus dem Annahmeverzug folgende Rechte (z. B. auf Ersatz von Lagerkosten oder sonstigen Mehraufwendungen) bleiben unberührt.

(3) Soweit dem Käufer zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

3. Lieferfrist, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor Klärung aller Einzelheiten des Vertrags und Beibringung aller zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen (z. B. Waffenhandels- oder Importerlaubnis) durch den Käufer.

(2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Käufer unverzüglich mit, und zwar unter Benennung des Grundes der Verzögerung und ggf. der neuen, voraussichtlichen Lieferfrist. Ist die Leistung überhaupt nicht mehr bzw. auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, wenn weder uns noch den Vorlieferanten ein Verschulden trifft oder wir von vornherein nicht zur Beschaffung verpflichtet waren sowie in Fällen höherer Gewalt. Die Rechte des Käufers im Falle des Lieferverzugs bleiben unberührt.

(3) Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist in allen Fällen eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des vertraglichen Lieferwerts. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer durch den Verzug gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Im Übrigen ist der Käufer im Falle unseres Lieferverzugs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, also in der Regel nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. Ziffer 9. sowie unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit) bleiben unberührt.

4. Kaufpreis, Nebenkosten, Fälligkeit

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren). Weiterhin hat der Käufer sonstige Nebenkosten des Kaufs, insbesondere im Einzelfall berechnete Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten, zu tragen.

(2) Der Kaufpreis mit Nebenkosten ist gegen Rechnung vor Lieferung der Ware sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig (Vorkasse), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Alle Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung in EURO auf unsere in der Rechnung genannte Bankverbindung.

5. Zahlungsverzug, Gegenrechte, Unsicherheitseinrede

(1) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 4(2) kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) – vorbehaltlich weitergehenden Verzugsschadens – zu verzinsen. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.

(2) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Käufers insbes. gem. Ziffer 8(4) unberührt.

(3) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere vertraglichen Zahlungsansprüche durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch nur vorübergehende Leistungshindernisse), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor.

(1.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

(1.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(1.4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

1.4.a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

1.4.b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in voller Höhe zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 6(2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

1.4.c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichtet uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

1.4.d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Untersuchung, Genehmigung

(1.1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) und der folgenden Regelungen unverzüglich auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu untersuchen und auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen.

(1.2) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später (auch aufgrund von Rügen seitens eines Abnehmers des Käufers) ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt.

(1.3) Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Transportschäden sind, sofern möglich, darüber hinaus auch unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und im Empfangsbekenntnis zu vermerken.

(1.4) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des nicht angezeigten Mangels als genehmigt. Außerdem kann dies Schadensersatzansprüche auslösen.

8. Mängelansprüche des Käufers

(1.1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) sowie von uns zusammen mit der Ware gelieferte Herstellergarantien. Herstellergarantien gelten jedoch, sofern nichts anderes vereinbart, nur gegenüber dem Letztverbraucher; der Käufer kann sich hierauf nicht berufen.

(1.2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind oder von uns (insbesondere im Internet oder Katalogen) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen von Zulieferern) übernehmen wir keine Haftung. Im Übrigen ist die Frage der Mangelhaftigkeit nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Produktanforderungen (einschließlich produkt- oder marktbezogener Verhaltenspflichten) ankommt, gelten nur die für uns in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einschlägigen Vorschriften als Maßstab. Auf hiervon verschiedene Produktanforderungen im Ausland, insbesondere dem Bestimmungsland des Produkts, kommt es nur an, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

(1.3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. Ziffer 7. nachgekommen ist. Geringfügige oder handelsübliche Abweichungen der Lieferung von der bestellten, besichtigten oder in Katalogen bzw. unserer Homepage abgebildeten oder beschriebenen Ware (z. B. Farbschattierungen, Holzmaserung) stellen keinen Mangel dar.

(1.4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist seinerseits berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises einstweilen zurückzubehalten.

(1.5) Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Werk in Isny/ Deutschland.

(1.6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten, Wege- und Transportkosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir verlangen, dass uns der Käufer die hieraus entstandenen Kosten ersetzt.

(1.7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(1.8) Bestehen an der Ware geistige Eigentumsrechte Dritter, die der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware durch den Käufer entgegenstehen oder diese beeinträchtigen, gilt dies als Rechtsmangel. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir insbesondere berechtigt, den Mangel durch Einholung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Käufers, durch Änderung der Ware oder durch ihren Austausch gegen eine rechtsmängelfreie Ware zu beheben.

(1.9) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen; gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 479 BGB) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 9 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(1.10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen i. V. m. Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Zu einer Untersuchung der von uns in der Ware verarbeiteten Komponenten sind wir gegenüber dem Käufer im Regelfall nicht verpflichtet. Sofern eine derartige Pflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls doch bestehen sollte, handelt es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht. Für den Herstellungsprozess unserer Zulieferer übernehmen wir keine Verantwortung.

9. Schadensersatz, Rücktritt

(1.1) Auf Schadensersatz haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haben wir Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

1.1.a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
1.1.b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(1.2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Gehilfen. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.

(1.3) Wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Lieferverzug durch uns gem. Ziffer 3(3) bleibt, einschließlich der gesetzlichen Regelung zur Beweislast, unberührt. Im Übrigen gelten für Rücktritts- und Kündigungsrechte die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(1.4) Soweit ein Rücktrittsrecht des Käufers nicht besteht, bedarf ein einseitiger Aufhebungswunsch des Käufers („Storno“) unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns insbesondere vor, eine solche Zustimmung nur unter der Bedingung der vorherigen Zahlung einer angemessenen Entschädigung (in der Regel mindestens 10 % des Nettokaufpreises) zu erklären.

10. Außenwirtschafts- und Waffenrecht

(1) Der Ankauf, Verkauf, Weiterverkauf und der sonstige Umgang mit der Ware einschließlich damit verbundener Technologie, Software oder Dokumentation kann dem Außenwirtschafts- bzw. Exportkontrollrecht Deutschlands, der Europäischen Union, der USA sowie ggf. weiterer Staaten unterliegen. Insbesondere ein Weiterverkauf in Embargoländer, an gelistete Personen bzw. an Personen, die die Lieferungen und Leistungen militärisch verwenden, kann verboten oder genehmigungspflichtig sein. Außerdem unterliegt der Umgang mit Waffen und Munition in Deutschland und ggf. im Ausland speziellen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Waffengesetze).

(2) Der Käufer ist auch uns gegenüber verpflichtet, sich jederzeit gesetzestreu zu verhalten und alle für ihn geltenden nationalen und internationalen Vorschriften insbesondere des Außenwirtschafts- und Waffenrechts einzuhalten sowie Ankauf, Handel, Einfuhren, Ausfuhren, Durchfuhren und Verbringungen nur bei Besitz aller hierfür jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen durchzuführen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten durch den Käufer haben wir Anspruch auf Ersatz des hierdurch bei uns eingetretenen Schadens bzw. auf entsprechende Freistellung von Ansprüchen Dritter.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Ulm, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer sonstiger Unternehmer ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß Ziffer 2(1) bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 13a Informationen zur Online-Streitbeilegung/ Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(1) Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) geschaffen. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Sie können die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr

(2) Die J.P. SAUER & SOHN GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: Juli 2014